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Notfallkoffer für Unternehmer Teil 2

Notfallkoffer für Unternehmer Teil 2 IV. Handlungsfähigkeit Achten Sie rechtzeitig darauf, dass Ihr Unternehmen für den Fall, dass Sie selbst nicht zur Verfügung stehen, handlungsfähig bleibt. Ihre im Unternehmen tätigen Angehörigen und Mitarbeiter vermögen vielleicht für eine gewisse Zeit etliche Tätigkeiten auch ohne unmittelbare fachliche Leitung durch den Erblasser zu erbringen. Besonders bei zulassungsbeschränkten Berufen (Rechtsanwälte, Steuerberater, Ingenieurberufe) ergeben sich jedoch berufsrechtliche und versicherungsrechtliche Problematiken. Es sollte daher stets ein fähiger Kooperationspartner als Berufsträger aushelfen können, der das Unternehmen zumindest vorübergehend im Notfall leiten kann und auch will. Hinweis: Fehlt die fachliche Leitung durch einen Berufsträger, greift in der Regel keine Betriebshaftpflichtversicherung. Bei einem Todesfall kann die Versicherung den Vertrag gegebenenfalls. „einfach so“ kündigen. Wichtig ist auch die Erteilung von aus...

Notfallkoffer für Unternehmer Teil 1

Notfallkoffer für Unternehmer Teil 1 Laut Studien zur Unternehmensnachfolge verlaufen nach wie vor ein Viertel aller Unternehmensnachfolgen nicht planmäßig. Lediglich in jedem zweiten Unternehmen der Gruppe KMU (kleine und mittlere Unternehmen) gibt es ausreichende Vertretungsregelungen und nur bei jedem vierten KMU besteht eine ausreichende Nachfolgeregelung (Quelle: Berechnungen des Instituts für Mittelstandsforschung Bonn, in: Unternehmensnachfolgen in Deutschland 2014 bis 2018, Daten und Fakten Nr. 11, Institut für Mittelstandsforschung, Bonn, 2013). Die Problematik des Notfallmanagements wird gerne verdrängt. Umso tragischer ist es dann, wenn die Unternehmensnachfolgen durch Tod und Krankheit erfolgen – ohne jede entsprechende Vorplanung. Ein Notfallkoffer kann helfen, solche Situationen in den Griff zu bekommen. Es gibt dabei nicht „den“ allgemeinen und richtigen Notfallkoffer, der für jedes Unternehmen passt. Der Notfallkoffer muss vielmehr bedarfsgerecht vorbereitet ...

Notfallmanagement für Unternehmen Teil 2

Notfallmanagement für Ihr Unternehmen - die ersten Tage nach einem Todes- oder Unglücksfall Teil 2 IV. EDV Heute haben digitale Inhalte und Zugangsdaten für EDV-Systeme erhebliche, wenn nicht entscheidende Bedeutung für das Unternehmen. Mit dem Tod des Verstorbenen übernehmen Sie als Erben rechtlich auch den vollständigen digitalen Nachlass – und dürfen über die Inhalte (vorbehaltlich rechtlicher/vertraglicher Grenzen) frei verfügen Sollten die Zugangsdaten des Erblassers nicht zur Verfügung stehen, so haben Sie einen Anspruch gegen Provider für Internetseiten, E-Mail usw. auf Herausgabe der Zugangsdaten bzw. auf Ermöglichung des Zugriffs. Dieser Anspruch kann gerichtlich durchgesetzt werden. Verweigern Provider den Zugriff kann auf die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 17.12.2015 (Az.: 20 O 172/15) hingewiesen werden. Dort wurde erstmals gerichtlich zugunsten der Erben der Zugriff auf die Facebook-Daten gewährt. Sia als Erben dürfen sogar, ohne sich strafbar zu m...

Notfallmanagement für Unternehmen Teil 1

Notfallmanagement für Ihr Unternehmen - die ersten Tage nach einem Todes- oder Unglücksfall Teil 1 In den nächsten Wochen möchte ich meinen Lesern wichtige Informationen zum Umgang mit der Unternehmensfortführung im Todes- oder Unglücksfall geben. Auf einen plötzlichen Todes- oder Unglücksfall ist niemand wirklich vorbereitet – vor allem nicht emotional. Diese nachfolgenden Punkte möchten in dieser schwierigen Situation einige erste Hilfen bereitstellen, um erste Fragen aufzufangen. I. Sicherung der Handlungsfähigkeit des Unternehmens Als erster Schritt müssen Sie als Betroffener darüber entscheiden (können), ob die Firma fortgeführt wird bzw. werden kann, oder ob die Firma aufgegeben oder veräußert wird. Diese Entscheidung prägt sämtliche weiteren Schritte. Um die Handlungsfähigkeit im privaten und betrieblichen Bereich sicherzustellen, empfiehlt es sich insbesondere folgende Fragen zu stellen und Schritte zu veranlassen: n Gibt es Vollmachten/Bankvollmachten/ein Testame...
Risiko D&O -Versicherung  in der Stiftung / Haftung des Stiftungsvorstand Haftung der Stiftung: Ehrenamtliche Vorstände, welche eine Vergütung von nicht mehr als 720,00 Euro pro Jahr erhalten, haften nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Pflichtteils-verletzungen. Es sollte eine gemeinsame D&O Versicherung nach Möglichkeit  vermieden werden. Hinweis: sobald die Vergütung für den ehrenamtlich Tätigen jedoch 720,00 Euro pro Jahr übersteigt, haftet auch der ehrenamtlich Tätige auch bereits für Pflichtverletzungen aufgrund von Fahrlässigkeit. Auswahl für Gründe zur Besetzung von Stiftungsorganen 1. Auswahl auf Grund besonderer Eignung zur Verfolgung des Stiftungszwecks. 2. Auswahl von Personen aus dem näheren Umfeld des Stifters, um die Kontinuität seiner Stiftung zu gewährleisten. Den Personen aus seinem Umfeld schenkt der Stifter in der Regel besonderes Vertrauen. 3. Auswahl von Familienmitgliedern, aus altruistischen Gedan...
Risiko: Pflichtteil in der Erbauseinandersetzung hier Wertpapierdepot Sachverhalt: Heinz und Inge sind im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet und haben einen Sohn Theobald. Ihren Nachlass regeln die Eheleute mit Hilfe eines Berliner Testaments, auf dessen Grundlage Ihr Sohn Theobald zum Nacherben bestimmt wird. Sollte Theobald jedoch seinen Pflichtteil einfordern erhält auch beim Ableben des zweiten Elternteils nur seinen Pflichtteil. Als Ehemann und Vater Heinz verstirbt, hinterlässt er seiner Frau Inge das gemeinsame selbstgenutzte Haus sowie ein Aktiendepot im Wert von 200.000,00 Euro. Einige Wochen nach dem Tod von Heinz erreicht Inge ein rechtsanwaltlicher Brief Ihres Sohnes Theobald, in dem er seinen Pflichtteil geltend macht. Der Nachlass zum Todestag umfasst die selbstgenutzte Immobilie = 200.000,00 Euro (hälftiger Anteil Heinz) sowie das Aktiendepot über 200.000,00 Euro. Die gesetzliche Erbfolge gesteht Inge ein 1/2 Anteil des Nachlass...