Risiko D&O -Versicherung  in der Stiftung / Haftung des Stiftungsvorstand

Haftung der Stiftung:


Ehrenamtliche Vorstände, welche eine Vergütung von nicht mehr als 720,00 Euro pro Jahr erhalten, haften nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Pflichtteils-verletzungen.

Es sollte eine gemeinsame D&O Versicherung nach Möglichkeit  vermieden werden.

Hinweis: sobald die Vergütung für den ehrenamtlich Tätigen jedoch 720,00 Euro pro Jahr übersteigt, haftet auch der ehrenamtlich Tätige auch bereits für Pflichtverletzungen aufgrund von Fahrlässigkeit.

Auswahl für Gründe zur Besetzung von Stiftungsorganen

1. Auswahl auf Grund besonderer Eignung zur Verfolgung des Stiftungszwecks.

2. Auswahl von Personen aus dem näheren Umfeld des Stifters, um die Kontinuität seiner Stiftung zu gewährleisten. Den Personen aus seinem Umfeld schenkt der Stifter in der Regel besonderes Vertrauen.

3. Auswahl von Familienmitgliedern, aus altruistischen Gedankengut heraus.

Dieser Auswahlprozess führt im Ergebnis dazu, dass in vielen Stiftungen Personen in der Verantwortung für die Vermögensbelange sind, die hiermit nicht vertraut sind.

Mit einer D&O Versicherungspolice kann hier Schutz geschaffen werden.

Wird aber zunächst der Vorstand und erst anschließend der Stiftungsrat in Anspruch genommen, besteht die Gefahr, dass der Vorstand die für die Rechtsverteidigung in der Versicherung enthaltene Deckungssumme bereits verbraucht hat.
Bei einem Verfahren zwischen Stiftungsrat und Vorstand wäre zudem der Versicherer auf zwei gegensätzlichen Seiten involviert. Eine Interessenskollision des Versicherers wäre vorprogrammiert.
Es könnte auch passieren, dass beispielsweise der Vorstand falsche Angaben gegenüber dem Versicherer beim Beitritt zur D&O-Versicherung oder in der Jahresmeldung macht. Daraufhin könnte der Versicherer den Vertrag anfechten und alle Versicherten, auch die Mitglieder des Aufsichtsgremiums stünden dann - ohne entsprechende Klause - u.U. ohne Versicherungsschutz da. Das, obwohl sie keine falschen Angaben gemacht haben.

Eine mögliche Lösung könnte der Abschluss zweier separater D&O Versicherungsverträge bei zwei Gesellschaften sein. Dieses würde aber auch doppelte Kosten bedeuten und somit zu einer Steigerung der ohnehin stets kritisch zu betrachtenden Verwaltungskostenquote der Stiftung führen.

Kostenoptimierung:

Wirtschaftlich interessanter kann es daher sein, die Versicherung der vorbeschriebenen Risiken für das Kuratorium bzw. den Stiftungsrat als sog. subsidiäre Deckung bei einem zweiten Versicherer an die bestehende D&O-Deckung an zu hängen. Hierbei ist mit einem Prämienzuschlag von ca. 45% auf die Grundprämie zu rechnen.

Diese Versicherungslösung führt zu einer sauberen Trennung der Deckung für die verschiedenen Risikoträger und stärkt somit auch deren - meist auch durch die Satzung der Stiftung vorgegebene - Unabhängigkeit.



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