Risiko D&O -Versicherung in der Stiftung / Haftung des Stiftungsvorstand
Haftung der Stiftung:
Ehrenamtliche Vorstände, welche eine Vergütung von nicht mehr als 720,00 Euro pro Jahr erhalten, haften nur für
vorsätzlich oder grob fahrlässig
begangene Pflichtteils-verletzungen.
Es
sollte eine gemeinsame D&O Versicherung nach Möglichkeit vermieden werden.
Hinweis: sobald die Vergütung für den
ehrenamtlich Tätigen jedoch 720,00 Euro pro Jahr übersteigt, haftet auch der
ehrenamtlich Tätige auch bereits für Pflichtverletzungen aufgrund von
Fahrlässigkeit.
Auswahl für Gründe zur Besetzung von
Stiftungsorganen
1. Auswahl
auf Grund besonderer Eignung zur Verfolgung des Stiftungszwecks.
2. Auswahl
von Personen aus dem näheren Umfeld des Stifters, um die Kontinuität seiner Stiftung zu
gewährleisten. Den Personen aus seinem Umfeld
schenkt der Stifter in der Regel besonderes Vertrauen.
3. Auswahl
von Familienmitgliedern, aus altruistischen Gedankengut heraus.
Dieser Auswahlprozess führt im Ergebnis
dazu, dass in vielen Stiftungen Personen in der Verantwortung für die
Vermögensbelange sind, die hiermit nicht vertraut sind.
Mit einer D&O Versicherungspolice
kann hier Schutz geschaffen werden.
Wird aber zunächst der Vorstand und erst
anschließend der Stiftungsrat in Anspruch genommen, besteht die Gefahr, dass
der Vorstand die für die Rechtsverteidigung in der Versicherung enthaltene Deckungssumme
bereits verbraucht hat.
Bei einem Verfahren zwischen Stiftungsrat
und Vorstand wäre zudem der Versicherer auf zwei gegensätzlichen Seiten
involviert. Eine Interessenskollision des Versicherers wäre vorprogrammiert.
Es könnte auch passieren, dass
beispielsweise der Vorstand falsche Angaben gegenüber dem Versicherer beim
Beitritt zur D&O-Versicherung oder in der Jahresmeldung macht. Daraufhin
könnte der Versicherer den Vertrag anfechten und alle Versicherten, auch die
Mitglieder des Aufsichtsgremiums stünden dann - ohne entsprechende Klause -
u.U. ohne Versicherungsschutz da. Das, obwohl sie keine falschen Angaben
gemacht haben.
Eine mögliche Lösung könnte der
Abschluss zweier separater D&O Versicherungsverträge bei zwei
Gesellschaften sein. Dieses würde aber auch doppelte Kosten bedeuten und somit
zu einer Steigerung der ohnehin stets kritisch zu betrachtenden
Verwaltungskostenquote der Stiftung führen.
Kostenoptimierung:
Wirtschaftlich interessanter kann es
daher sein, die Versicherung der vorbeschriebenen Risiken für das Kuratorium
bzw. den Stiftungsrat als sog. subsidiäre Deckung bei einem zweiten Versicherer
an die bestehende D&O-Deckung an zu hängen. Hierbei ist mit einem
Prämienzuschlag von ca. 45% auf die Grundprämie zu rechnen.
Diese Versicherungslösung führt zu einer
sauberen Trennung der Deckung für die verschiedenen Risikoträger und stärkt
somit auch deren - meist auch durch die Satzung der Stiftung vorgegebene -
Unabhängigkeit.
Kommentare
Kommentar veröffentlichen