Notfallkoffer für Unternehmer Teil 1

Notfallkoffer für Unternehmer Teil 1



Laut Studien zur Unternehmensnachfolge verlaufen nach wie vor ein Viertel aller Unternehmensnachfolgen nicht planmäßig. Lediglich in jedem zweiten Unternehmen der Gruppe KMU (kleine und mittlere Unternehmen) gibt es ausreichende Vertretungsregelungen und nur bei jedem vierten KMU besteht eine ausreichende Nachfolgeregelung (Quelle: Berechnungen des Instituts für Mittelstandsforschung Bonn, in: Unternehmensnachfolgen in Deutschland 2014 bis 2018, Daten und Fakten Nr. 11, Institut für Mittelstandsforschung, Bonn, 2013).
Die Problematik des Notfallmanagements wird gerne verdrängt. Umso tragischer ist es dann, wenn die Unternehmensnachfolgen durch Tod und Krankheit erfolgen – ohne jede entsprechende Vorplanung.
Ein Notfallkoffer kann helfen, solche Situationen in den Griff zu bekommen. Es gibt dabei nicht „den“ allgemeinen und richtigen Notfallkoffer, der für jedes Unternehmen passt. Der Notfallkoffer muss vielmehr bedarfsgerecht vorbereitet werden und stets aktuell sein.

I. Die wesentlichen ersten Fragen nach einem Todesfall

Verstirbt der Unternehmer, sind Hinterbliebene und Erben auf sich allein gestellt. Sie stehen vor Fragen, mit denen sie bisher typischerweise nicht oder nur am Rande befasst waren:
n Wo liegt das Testament?
n Welche Berater (Anwalt, Steuerberater, persönlicher Freund) wissen Bescheid und können helfen?
n Wer sind die Ansprechpartner im Unternehmen? (Mitgeschäftsführer, Prokurist, Vertrauensperson etc.)
n Wer ist sonst noch unverzüglich zu verständigen (Mitgesellschafter, Bank, Beirat, Testamentsvollstrecker etc.)?
n Wer kann sonst helfen, und auf wen ist Verlass?
Aus diesem Grund ist es wichtig, dass diese Informationen sowie die dazugehörenden Dokumente (gegebenenfalls in Kopie) an einem Ort aufbewahrt werden der den Erben bekannt und zugänglich ist (ungeeignet sind daher z. B. Schließfächer, zu denen der Erbe erst nach dem Tod des Erblassers nach Vorlage eines Testaments oder Erbscheins Zugang erlangt).

II. Risiko-Management-System

Ein Risiko-Management-System in Form eines Notfallkoffers bietet mit relativ wenig Aufwand in der Praxis eine wertvolle Unterstützung gerade für diese erste Phase nach einem Trauerfall. Der Erblasser ermöglicht so den Erben, Firmenangehörigen und weiteren Beteiligten, leichter und ohne langes Suchen, den Überblick zu behalten, um schnell die notwendigen Entscheidungen treffen zu können.
In vielen Fällen besteht sogar eine gesetzliche Verpflichtung ein Risikomanagement – zu dem auch die Vorsorge für den Ausfall des Unternehmers zählt – einzurichten (§ 91 Abs. 2 AktG – entsprechend anwendbar auf GmbHs; §§ 289, 317 Abs. 4, 321 Abs. 4 HGB für mittelgroße Gesellschaften).
Zusätzlich werden zu Lebzeiten die Konditionen bei Kreditvergaben (Basel III) durch die Einrichtung eines Risikomanagements erheblich verbessert, Kosten im Notfall vermieden und die Planungssicherheit insgesamt gestärkt. Im Ergebnis steigern Sie durch ein eingerichtetes Risiko-Management-System den eigenen Unternehmenswert erheblich.
Bei der Gestaltung der Notfallakte wird zwischen den möglichen „Kann“-Maßnahmen und den zwingend nötigen „Muss“-Maßnahmen unterschieden. Zwingend sind im akuten Fall die Sicherung der Handlungsfähigkeit (vor allem physische und digitale Zugangsmöglichkeiten, sowie Vollmachten) und die Sicherung des Unternehmensfortbestandes (Regelung der Unternehmensführung und Erbfolge/Nachfolge). Die Sicherung des Erfolges (Bewahrung des betrieblichen Wissens und der Unternehmenskultur) kann – und sollte – erfolgen.

III. Rechtlichen Nachfolge

Zunächst ist zu klären wer Ihre gesetzlichen Erben sind. Ohne testamentarische Vorsorge sind neben einem etwaigen Ehegatten ausschließlich die leiblichen (oder angenommenen) Kinder erbberechtigt. Ohne Kinder sind die Eltern bzw. falls die Eltern bereits verstorben sind, die Geschwister erbberechtigt. Gibt es keine Geschwister, erbt die entferntere Verwandtschaft.
Pflichtteilsberechtigt sind ausschließlich der Ehegatte und die leiblichen Kinder. Wenn es keine leiblichen Kinder gibt, sind zusätzlich die Eltern des Verstorbenen neben dem Ehegatten pflichtteilsberechtigt.
Sie sollten sich fragen, ob die Folgen der gesetzlichen Erbfolge von Ihnen gewünscht sind; oder eine Anpassung nötig ist.
Zusätzlich müssen Sie berücksichtigen, dass gesellschaftsrechtliche Regelungen die erbrechtlichen Regelungen zum Teil aushebeln können. Bestimmen Sie z. B. erbrechtlich, dass Ihre Ehefrau das Unternehmen fortführt – ist aber im Gesellschaftsvertrag ausschließlich ihr Kind oder ein Dritter berücksichtigt, greift der Gesellschaftsvertrag. Ihr testamentarischer Erbe erhält dann nur eine Abfindung.
Gesetzliche Unternehmensnachfolge:

Gesellschaftsform
Gesetzliche Folgen
GbR
Auflösung der Gesellschaft
OHG/Komplementär
Ausscheiden, Abfindung
Kommanditist
Fortsetzung mit dem Erben/ Erbengemeinschaft
GmbH/AG
Fortsetzung mit dem Erben/ Erbengemeinschaft

Vertraglich kann vereinbart werden:
Klausel
Vertragliche Folgen
Beispiel
Einfache
Nachfolgeklausel
Die Erben werden Gesellschafter im Verhältnis der Erbteile.
Die Gesellschaft wird mit den Erben fortgesetzt. Die Mitgliedschaft geht auf alle Erben zu entsprechenden Teilen über.
Qualifizierte
Nachfolgeklausel
Der nachfolgeberechtigte Erbe wird Gesellschafter.
Beim Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft mit einem Erben fortgesetzt, der z. B. durch den Erblasser letztwillig zu bestimmen ist.
Eintrittsklausel
Die Erben erhalten ein Eintrittsrecht in die Gesellschaft.
Beim Tod eines Gesellschafters erhalten die Erben das Recht, in die Gesellschaft einzutreten
Fortsetzungsklausel
Die Erben erhalten eine Abfindung.
Beim Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft mit den überlebenden Gesellschaftern fortgesetzt.

Die gewünschte Nachfolge sollte durch eine testamentarische oder vertragliche Regelung abgesichert werden. Parallel ist immer ein Abgleich zwischen dem Erbrecht und dem Gesellschaftsrecht herbeizuführen. Erfolgt eine Anpassung der gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen ist ebenfalls die erbrechtliche Komponente anzugleichen. 
Teil 2 folgt mit den Themen: Handlungsfähigkeit / Absicherung des Privatbereichs / Checkliste - Inhalt des Notfallkoffers
Rechtsstand: 01.02.2017
Alle Informationen und Angaben in diesem Blog habe ich nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

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