Risiko:
Pflichtteil in der Erbauseinandersetzung hier Wertpapierdepot
Sachverhalt:
Heinz und Inge sind im gesetzlichen
Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet und haben einen Sohn Theobald.
Ihren Nachlass regeln die Eheleute mit
Hilfe eines Berliner Testaments, auf dessen Grundlage Ihr Sohn Theobald zum
Nacherben bestimmt wird. Sollte Theobald jedoch seinen Pflichtteil einfordern
erhält auch beim Ableben des zweiten Elternteils nur seinen Pflichtteil.
Als Ehemann und Vater Heinz verstirbt,
hinterlässt er seiner Frau Inge das gemeinsame selbstgenutzte Haus sowie ein
Aktiendepot im Wert von 200.000,00 Euro.
Einige Wochen nach dem Tod von Heinz
erreicht Inge ein rechtsanwaltlicher Brief Ihres Sohnes Theobald, in dem er
seinen Pflichtteil geltend macht.
Der Nachlass zum Todestag umfasst die
selbstgenutzte Immobilie = 200.000,00 Euro (hälftiger Anteil Heinz) sowie das
Aktiendepot über 200.000,00 Euro.
Die gesetzliche Erbfolge gesteht Inge
ein 1/2 Anteil des Nachlasses neben Ihrem Sohn zu (1/4 Erbfolge + 1/4
Zugewinnausgleich).
Auf Grund des Berliner Testaments wurde
Theobald zum Nacherben. Sein Pflichtteil beträgt die Hälfte seines gesetzlichen
Anteils, somit 1/4 am Gesamtnachlass = 100.000,00 Euro. Es folgen
Streitigkeiten im Bezug auf den Wert der Immobilie.
Nacheinem guten Jahr seit dem Todestag
des Erblassers vergleicht man sich auf einen Pflichtteil in Höhe von 100.000,00
Euro.
Der Pflichtteil ist auf Grund
gesetzlicher Vorgabe sofort in Geld fällig.
Seit
dem Todestag hat sich die Witwe Inge nicht um das Aktiendepot gekümmert. Als
sie jetzt über 100.000,00 Euro aus dem vorhandenen Aktiendepot verfügen
möchte, muss sie feststellen, dass der
Wert des Depots von 200.000,00 Euro (Wert am Todestag) auf 90.000,00 Euro
gesunken ist. Ihr Berater bei der Bank erklärt , dass es Turbulenzen an den
Kapitalmärkten gab und diese auch die Werte in ihrem Depot deutlich abgewertet
haben.
Da der Pflichtteil sofort in Geld fällig ist,
kann Inge nicht die Hälfte der Aktien übertragen, sondern muss diese veräußern,
sofern sie nicht über andere liquide Mittel verfügt.
Um den Pflichtteilsanspruch Ihres Sohnes
zu befriedigen, muss Inge die Aktien aus dem Depot verkaufen und zusätzlich auf
ihr eigenes Vermögen zurückgreifen.
Fazit: Risikowerte im Nachlass sollte
man umgehend prüfen, mit der Maßgabe abzuschätzen, ob die Risiken zu einem
passen und eventuell aus diesem Vermögensteil Pflichtteilsansprüche zu
befriedigen sind.
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