Risiko: Pflichtteil in der Erbauseinandersetzung hier Wertpapierdepot

Sachverhalt:
Heinz und Inge sind im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet und haben einen Sohn Theobald.
Ihren Nachlass regeln die Eheleute mit Hilfe eines Berliner Testaments, auf dessen Grundlage Ihr Sohn Theobald zum Nacherben bestimmt wird. Sollte Theobald jedoch seinen Pflichtteil einfordern erhält auch beim Ableben des zweiten Elternteils nur seinen Pflichtteil.
Als Ehemann und Vater Heinz verstirbt, hinterlässt er seiner Frau Inge das gemeinsame selbstgenutzte Haus sowie ein Aktiendepot im Wert von 200.000,00 Euro.
Einige Wochen nach dem Tod von Heinz erreicht Inge ein rechtsanwaltlicher Brief Ihres Sohnes Theobald, in dem er seinen Pflichtteil geltend macht.
Der Nachlass zum Todestag umfasst die selbstgenutzte Immobilie = 200.000,00 Euro (hälftiger Anteil Heinz) sowie das Aktiendepot über 200.000,00 Euro.
Die gesetzliche Erbfolge gesteht Inge ein 1/2 Anteil des Nachlasses neben Ihrem Sohn zu (1/4 Erbfolge + 1/4 Zugewinnausgleich).
Auf Grund des Berliner Testaments wurde Theobald zum Nacherben. Sein Pflichtteil beträgt die Hälfte seines gesetzlichen Anteils, somit 1/4 am Gesamtnachlass = 100.000,00 Euro. Es folgen Streitigkeiten im Bezug auf den Wert der Immobilie.

Nacheinem guten Jahr seit dem Todestag des Erblassers vergleicht man sich auf einen Pflichtteil in Höhe von 100.000,00 Euro.

Der Pflichtteil ist auf Grund gesetzlicher Vorgabe sofort in Geld fällig.

 Seit dem Todestag hat sich die Witwe Inge nicht um das Aktiendepot gekümmert. Als sie jetzt über 100.000,00 Euro aus dem vorhandenen Aktiendepot verfügen möchte,  muss sie feststellen, dass der Wert des Depots von 200.000,00 Euro (Wert am Todestag) auf 90.000,00 Euro gesunken ist. Ihr Berater bei der Bank erklärt , dass es Turbulenzen an den Kapitalmärkten gab und diese auch die Werte in ihrem Depot deutlich abgewertet haben.
 Da der Pflichtteil sofort in Geld fällig ist, kann Inge nicht die Hälfte der Aktien übertragen, sondern muss diese veräußern, sofern sie nicht über andere liquide Mittel verfügt.

Um den Pflichtteilsanspruch Ihres Sohnes zu befriedigen, muss Inge die Aktien aus dem Depot verkaufen und zusätzlich auf ihr eigenes Vermögen zurückgreifen.


Fazit: Risikowerte im Nachlass sollte man umgehend prüfen, mit der Maßgabe abzuschätzen, ob die Risiken zu einem passen und eventuell aus diesem Vermögensteil Pflichtteilsansprüche zu befriedigen sind.

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