Notfallmanagement für Unternehmen Teil 1
Notfallmanagement für Ihr Unternehmen - die ersten Tage nach einem Todes- oder Unglücksfall Teil 1
In den nächsten Wochen möchte ich meinen Lesern wichtige Informationen zum Umgang mit der Unternehmensfortführung im Todes- oder Unglücksfall geben.
Auf
einen plötzlichen Todes- oder Unglücksfall ist niemand wirklich vorbereitet –
vor allem nicht emotional. Diese nachfolgenden Punkte möchten in dieser schwierigen
Situation einige erste Hilfen bereitstellen, um erste Fragen aufzufangen.
I. Sicherung der Handlungsfähigkeit des
Unternehmens
Als erster Schritt müssen Sie als Betroffener
darüber entscheiden (können), ob die Firma fortgeführt wird bzw. werden kann,
oder ob die Firma aufgegeben oder veräußert wird. Diese Entscheidung prägt
sämtliche weiteren Schritte.
Um
die Handlungsfähigkeit im privaten und betrieblichen Bereich sicherzustellen,
empfiehlt es sich insbesondere folgende Fragen zu stellen und Schritte zu
veranlassen:
n Gibt
es Vollmachten/Bankvollmachten/ein Testament und wo sind diese Unterlagen?
n Wer
sind die zentralen Ansprechpartner im Unternehmen (Prokurist,
Mitgeschäftsführer, Schlüsselmitarbeiter, EDV-Abteilung)?
n Wurden
die Anmeldedaten (Benutzername/ Kennwort für E-Mail-Accounts, EDV-Systeme,
Maschinen etc.) hinterlegt?
n Welche
Projekte im Unternehmen sind akut und müssen vorangetrieben werden? Wie ist die
aktuelle Geschäftspolitik des Unternehmens?
n Sind
die Verträge mit Lieferanten oder Kunden an die Person des Erblassers gebunden?
Sind Anpassungen notwendig und möglich?
n Welche
Versicherungen (vor allem Risikolebensversicherungen, Betriebshaftpflicht,
Betriebsausfallversicherungen) hat der Verstorbene privat/beruflich
abgeschlossen?
n Wie
sieht es mit der betrieblichen/privaten finanziellen Liquidität aus? Es sollte
so bald wie möglich der Kontakt mit der Hausbank aufgenommen und die Finanzen
gesichtet werden.
n Welche
Vertrauenspersonen haben wichtige Kenntnisse (gute Freunde, Steuerberater,
Firmen-/Familienanwalt, Finanzberater, Versicherungsbetreuer)?
n Kontaktaufnahme
mit Kooperationspartnern, befreundeten Unternehmen, die vielleicht zeitweise
personell aushelfen können.
n Information
der wichtigsten Kunden und Lieferanten. Vorsorgliche Verlängerung (wenn
möglich) etwaiger Fristen.
n Welche
Personen und Stellen müssen zusätzlich sofort verständigt werden?
Beispielsweise: Hausbank, Gesellschafter, Testamentsvollstrecker, Berufskammern,
Betriebshaftpflichtversicherung.
II. Haftung für Verbindlichkeiten
Erben haften für sämtliche
Verbindlichkeiten, die der Erblasser hinterlassen hat. Egal ob diese
Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Todes bekannt sind, oder unbekannt.
Hinweis:
Die Haftung für Verbindlichkeiten kann
auf verschiedenen Wegen eingegrenzt werden. Jede diese Möglichkeiten hat sowohl
Vor- als auch Nachteile und sollte aus diesem Grund sorgfältig abgewogen
werden. Gerne stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
Der einfachste Weg, jede Haftung zu
vermeiden, ist die Ausschlagung des Erbes. Die Ausschlagung kann aber nicht auf
einen Teil des Nachlasses beschränkt werden. Wird das Erbe ausgeschlagen, so
erhält der ursprüngliche Erbe – von einzelnen wenigen Ausnahmen abgesehen – nichts.
Neben
der Ausschlagung stehen insbesondere folgende Möglichkeiten zur Verfügung, die
Haftung für die Erben zu beschränken:
n Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung
mit den Gläubigern oder die Eintragung einer Haftungsbeschränkung gemäß § 25
Abs. 2 HGB in das Handelsregister.
n Fortführung des Betriebs unter einer
anderen Firma (wichtig: die Umfirmierung muss unverzüglich nach dem Erbfall
erfolgen. Dritte müssen einwandfrei erkennen können, dass es eine „neue“ Firma
ist).
n Einstellung des Geschäftsbetriebs
innerhalb von drei Monaten nach dem Anfall der Erbschaft § 27 Abs. 2 HGB.
n Inventarerrichtung gem. §§ 1993 ff. BGB.
n Beantragung einer Nachlassverwaltung.
n Um unbekannte Nachlassverbindlichkeiten
in den Griff zu bekommen, kann die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens
sinnvoll sein. Gläubiger müssen dann innerhalb einer festen Frist ihre
Forderungen bekannt geben um diese (noch) geltend machen zu können.
n Wenn eine Überschuldung des Nachlasses
im Raum steht, muss sofort Nachlassinsolvenz beantragt werden um eine Haftung
gemäß § 1980 BGB für die Erben zu vermeiden.
III. Berufsrecht und Versicherungen
Bei
zulassungsbeschränkten Berufe und auch bei einzelnen Handwerksbetrieben, darf
eine Firma nicht ohne Weiteres durch die Erben fortgeführt werden. Auch wenn
Sie sich vielleicht über die Jahre umfassende Kenntnisse im Berufsfeld des
Verstorbenen angeeignet haben und die Tätigkeit praktisch ausüben könnten, kann
es rechtliche Einschränkungen geben.
Bei
Handwerksbetrieben dürfen, nach dessen Tod, wenn sie nicht die Voraussetzungen für
die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, nur dessen Ehegatte, das
erbberechtigte Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, der
Testamentsvollstrecker, ein Nachlasspfleger, Nachlassverwalter oder
Nachlassinsolvenzverwalter den Handwerksbetrieb fortführen. Ist nach dem
Todeszeitpunkt ein Jahr vergangen, ist die weitere Fortführung grundsätzlich
nur möglich, wenn das Unternehmen durch einen Handwerker geleitet wird, der den
Eintragungsvoraussetzungen der Handwerksrolle genügt (Stichwort: Meisterzwang).
Rechtlich
ist die Fortführung (mit der bereits genannten zeitlich beschränkten Ausnahmen
für Handwerksbetriebe) jedoch untersagt, wenn der Verstorbene als alleiniger Berufsträger in der Firma tätig war (z.
B. Steuerberater,
Rechtsanwalt,
Architekt). In solchen Fällen müssen Sie umgehend jemanden organisieren, der
die nötige Ausbildung besitzt. Bewährt haben sich als Ansprechpartner in
solchen Fällen Kooperationspartner, Zeitarbeitsfirmen, Berufsverbände.
Denken
Sie bitte auch an die Berufshaftpflichtversicherung, wenn der Verstorbene alleiniger
Berufsträger im Unternehmen war. Die Berufshaftpflichtversicherung ist in der
Regel strikt personenbezogen und mit dem Tod des Berufsträgers erlischt eventuell
die Berufshaftpflicht. Wichtig ist, dass der Schutz nahtlos aufrechterhalten
bleibt, bis ein Nachfolger gefunden wurde
Herzliche Grüße
Ihr
Thorsten Cornelius
Alle Informationen und Angaben habe ich nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen
jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im
Einzelfall nicht ersetzen.
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