Notfallmanagement für Unternehmen Teil 2

Notfallmanagement für Ihr Unternehmen - die ersten Tage nach einem Todes- oder Unglücksfall Teil 2



IV. EDV

Heute haben digitale Inhalte und Zugangsdaten für EDV-Systeme erhebliche, wenn nicht entscheidende Bedeutung für das Unternehmen. Mit dem Tod des Verstorbenen übernehmen Sie als Erben rechtlich auch den vollständigen digitalen Nachlass – und dürfen über die Inhalte (vorbehaltlich rechtlicher/vertraglicher Grenzen) frei verfügen
Sollten die Zugangsdaten des Erblassers nicht zur Verfügung stehen, so haben Sie einen Anspruch gegen Provider für Internetseiten, E-Mail usw. auf Herausgabe der Zugangsdaten bzw. auf Ermöglichung des Zugriffs. Dieser Anspruch kann gerichtlich durchgesetzt werden. Verweigern Provider den Zugriff kann auf die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 17.12.2015 (Az.: 20 O 172/15) hingewiesen werden. Dort wurde erstmals gerichtlich zugunsten der Erben der Zugriff auf die Facebook-Daten gewährt.
Sia als Erben dürfen sogar, ohne sich strafbar zu machen, das Smartphone oder den PC des Erblassers „hacken“ um an wichtige Daten zu gelangen.

V. Erbschein

Wenn ein notarielles Testament vorliegt, wird grundsätzlich kein Erbschein benötigt. Auch bei einem handschriftlichen Testament kann sich ein Erbschein erübrigen, wenn das Testament so formuliert ist, dass sich die Erbfolge einwandfrei daraus entnehmen lässt. Zur Legitimation der Erbfolge reicht dann normalerweise die Vorlage des nachlassgerichtlichen Eröffnungsprotokolls und des Testaments.
Banken bestehen aber oft noch auf einem Erbschein. Sie sollten in solchen Fällen darauf hinweisen, dass nach aktueller Rechtsprechung in der Regel auch bei handschriftlichen Testamenten kein Erbschein mehr benötigt wird. Gerne stehen wir Ihnen hier unterstützend zur Seite.
Hinweis: Problematisch sind oft aber die Fälle, in denen kein Testament vorliegt. Dann ist ein Erbschein notwendig. Es kann dabei  zu massiven Verzögerungen kommen, wenn Uneinigkeit darüber besteht, wer Erbe wurde. Um den Fortbestand des Unternehmens nicht zu gefährden, kann in solchen Fällen eine vertragliche Lösung (mit entsprechenden Zahlungsvereinbarungen) zwischen den Beteiligten sinnvoll sein. – Bitte sprechen Sie uns in diesem Fall an. Gerne helfen wir Ihnen, eine Lösung auszuarbeiten.

VI. Banken

Banken haben erst dann eine Pflicht zur Leistung, wenn die Erbenstellung ausreichend geklärt und nachgewiesen wurde. Für Bestattungskosten lassen die Banken aber in der Regel eine Ausnahme zu, da der Erbe sowieso verpflichtet ist, die Begräbniskosten zu tragen.
Von der Mitteilung der Bank an das Finanzamt nach § 33 ErbStG sollte unbedingt eine Kopie angefordert werden, samt Mitteilung über begünstigende Vereinbarungen Gemeinschaftskonten und Schließfächern. So können sich die Erben einen raschen Überblick über sämtliche bei der Bank geführten Konten etc. machen. ¨
Ist unklar ob der Erblasser außer den bekannten Bankverbindungen noch weitere Konten unterhielt, können über die Bankenverbände, den Verband der Deutschen Kreditwirtschaft und die öffentlich-rechtliche sowie genossenschaftliche Kreditinstitute sämtliche inländischen Bankenverbindungen einer Person ermittelt werden.

VII. Immobilien

Bei Wohnimmobilie, die durch Sie selbst bewohnt werden, gibt es zunächst keinen akuten Handlungsbedarf.
Anders ist es bei angemieteten/vermieteten Immobilien und sonstigen Grundstücken. Sie als Erben haften ab dem Todeszeitpunkt für alle Verkehrssicherungspflichten, wie Räum- und Streupflichten. Auch eventuelle Gefahrenquellen (Wasserflächen etc.) sind abzusichern. Befinden sich z.B. Öltanks bei diesen Immobilien muss sichergestellt sein, dass die Haftpflichtversicherung Umweltschäden durch Ölaustritt absichert.
Hatte der Erblasser eine Wohnung privat angemietet, so können Sie ein Sonderkündigungsrecht wahrnehmen. Wird die Wohnung nicht gekündigt, setzt sich das Mietverhältnis automatisch fort. Es entstehen dadurch weitere Kosten.

Herzliche Grüße
Ihr
Thorsten Cornelius 
Rechtsstand: 1.2.2017
Alle Informationen und Angaben in diesem Mandanten-Merkblatt haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

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