Notfallmanagement für Unternehmen Teil 2
Notfallmanagement für Ihr Unternehmen - die ersten Tage nach einem Todes- oder Unglücksfall Teil 2
IV. EDV
Heute
haben digitale Inhalte und Zugangsdaten für EDV-Systeme erhebliche, wenn nicht
entscheidende Bedeutung für das Unternehmen. Mit dem Tod des Verstorbenen
übernehmen Sie als Erben rechtlich auch den vollständigen digitalen Nachlass –
und dürfen über die Inhalte (vorbehaltlich rechtlicher/vertraglicher Grenzen)
frei verfügen
Sollten
die Zugangsdaten des Erblassers nicht zur Verfügung stehen, so haben Sie einen
Anspruch gegen Provider für Internetseiten, E-Mail usw. auf Herausgabe der
Zugangsdaten bzw. auf Ermöglichung des Zugriffs. Dieser Anspruch kann
gerichtlich durchgesetzt werden. Verweigern Provider den Zugriff kann auf die
Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 17.12.2015 (Az.: 20 O 172/15)
hingewiesen werden. Dort wurde erstmals gerichtlich zugunsten der Erben der
Zugriff auf die Facebook-Daten gewährt.
Sia
als Erben dürfen sogar, ohne sich strafbar zu machen, das Smartphone oder den
PC des Erblassers „hacken“ um an wichtige Daten zu gelangen.
V. Erbschein
Wenn
ein notarielles Testament vorliegt, wird grundsätzlich kein Erbschein benötigt.
Auch bei einem handschriftlichen Testament kann sich ein Erbschein erübrigen,
wenn das Testament so formuliert ist, dass sich die Erbfolge einwandfrei daraus
entnehmen lässt. Zur Legitimation der Erbfolge reicht dann normalerweise die
Vorlage des nachlassgerichtlichen Eröffnungsprotokolls und des Testaments.
Banken
bestehen aber oft noch auf einem Erbschein. Sie sollten in solchen Fällen
darauf hinweisen, dass nach aktueller Rechtsprechung in der Regel auch bei
handschriftlichen Testamenten kein Erbschein mehr benötigt wird. Gerne stehen
wir Ihnen hier unterstützend zur Seite.
Hinweis:
Problematisch sind oft aber die Fälle,
in denen kein Testament vorliegt. Dann ist ein Erbschein notwendig. Es kann dabei zu massiven Verzögerungen kommen, wenn Uneinigkeit darüber besteht, wer Erbe wurde. Um den
Fortbestand des Unternehmens nicht zu gefährden, kann in solchen Fällen eine
vertragliche Lösung (mit entsprechenden Zahlungsvereinbarungen) zwischen den
Beteiligten sinnvoll sein. – Bitte sprechen Sie uns in diesem Fall an. Gerne
helfen wir Ihnen, eine Lösung auszuarbeiten.
VI. Banken
Banken
haben erst dann eine Pflicht zur Leistung, wenn die Erbenstellung ausreichend
geklärt und nachgewiesen wurde. Für Bestattungskosten lassen die Banken aber in
der Regel eine Ausnahme zu, da der Erbe sowieso verpflichtet ist, die
Begräbniskosten zu tragen.
Von
der Mitteilung der Bank an das Finanzamt nach § 33 ErbStG sollte unbedingt eine
Kopie angefordert werden, samt Mitteilung über begünstigende Vereinbarungen
Gemeinschaftskonten und Schließfächern. So können sich die Erben einen raschen
Überblick über sämtliche bei der Bank geführten Konten etc. machen. ¨
Ist
unklar ob der Erblasser außer den bekannten Bankverbindungen noch weitere
Konten unterhielt, können über die Bankenverbände, den Verband der Deutschen
Kreditwirtschaft und die öffentlich-rechtliche sowie genossenschaftliche
Kreditinstitute sämtliche inländischen Bankenverbindungen einer Person
ermittelt werden.
VII. Immobilien
Bei
Wohnimmobilie, die durch Sie selbst bewohnt werden, gibt es zunächst keinen
akuten Handlungsbedarf.
Anders
ist es bei angemieteten/vermieteten Immobilien und sonstigen Grundstücken. Sie
als Erben haften ab dem Todeszeitpunkt für alle Verkehrssicherungspflichten,
wie Räum- und Streupflichten. Auch eventuelle Gefahrenquellen (Wasserflächen
etc.) sind abzusichern. Befinden sich z.B. Öltanks bei diesen Immobilien muss
sichergestellt sein, dass die Haftpflichtversicherung Umweltschäden durch
Ölaustritt absichert.
Hatte
der Erblasser eine Wohnung privat angemietet, so können Sie ein
Sonderkündigungsrecht wahrnehmen. Wird die Wohnung nicht gekündigt, setzt sich
das Mietverhältnis automatisch fort. Es entstehen dadurch weitere Kosten.
Herzliche Grüße
Ihr
Thorsten Cornelius
Rechtsstand: 1.2.2017
Alle Informationen und Angaben in diesem
Mandanten-Merkblatt haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen
jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im
Einzelfall nicht ersetzen.
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