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Es werden Posts vom November, 2017 angezeigt.

Risiko Erbschaftsteuer bei Immobilien

Risiko Erbschaft- / Schenkungsteuer bei Übertragung von Immobilien Im vergangenen Jahr hat der Bund 7,1 Milliarden Euro an Erbschaft- und Schenkungsteuer vereinnahmt. Ein Gutteil dieser Summe dürfte von Immobilien kommen, die ihren Besitzer gewechselt haben. Schaut man sich die Immobilienpreisentwicklung in deutschen Ballungszentren in den letzten fünf Jahren an, so sind die Preise im Schnitt um rund 40% gestiegen. Da kann es schnell passieren, dass eine Wohnung, welche man 2012 für 400.000,00 Euro erworben hat heute einen Wert von rund 560.000,00 Euro hat. Grundsätzlich ist diese Entwicklung für den Eigentümer sehr erfreulich. Erbschaft- oder schenkungssteuerlich kann nun folgender Sachverhalt entstehen. Die Tochter erbt von Ihrem Vater die besagte Immobilie im Wert von 560.000,00 Euro, bei der Erbschaftsteuer kann die Tochter ihren Freibetrag in Höhe von 400.000,00 Euro abziehen, so dass 160.000,00 Euro verbleiben, welche der Steuerpflicht unterliegen. Gemäß Bewertungsge

Planung und Vorsorge beim Zugewinn

Der Zugewinn ist des einen Freud und des anderen Leid Benjamin Franklin sagte einst: " Wenn du den wahren Charakter eines Menschen kennen lernen willst, teile eine Erbschaft mit ihm". Die "Erbschaft" könnte man ergänzen um "eine Erbschaft oder Scheidung". Mit dem Ende einer Beziehung, dem eigenen Tod oder dem Tod des Ehepartners,  beschäftigt sich niemand gerne. Doch gerade der Zugewinnausgleich birgt Chancen und Risiken zu gleich, welche stets im Blick zu halten sind. Ein ungeregelter Zugewinnausgleich kann zu privaten und betrieblichen Schieflagen führen. Daher sind zwingend Regelungen zu schaffen und bestehende Regelungen regelmäßig an die aktuelle und künftige Entwicklung anzugleichen. Kernaussagen: Bei landwirtschaftlichen Betrieben, kleinen und mittleren Unternehmen und im Privatbereich kann sich eine Zugewinnausgleichsforderung sehr unangenehm auswirken. Vor allem wenn - wie in den letzten Jahren - die Immobilienpreise stark steigen und da

Auswirkungen Investmentsteuergesetz auf fondsgebundene Lebensversicherungen

 Einkommensteuer – Besteuerung von Versicherungserträgen (BMF)   Das BMF hat zur Besteuerung von Versicherungserträgen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG Stellung genommen und sein Schreiben vom 1.10.2009 um Ausführungen zur Steuerfreistellung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG ergänzt.       Hintergrund:  Mit dem Investmentsteuerreformgesetz (BGBl 2016 I S. 1730 ) wurde § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG um einen neuen Satz 9 ergänzt. Danach sind bei fondsgebunden Lebensversicherungen ab 2018 15 % des Unterschiedsbetrags zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der Beiträge zu 15 % von der Einkommensteuer befreit, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt. Hierdurch soll die künftige steuerliche Vorbelastung von Investmenterträgen auf Ebene der Investmentfonds pauschaliert ausgeglichen werden. Ergänzend wird geregelt, dass negative Unterschiedsbeträge i. H. von 15 % unberücksichtigt bleiben, s. hierzu Elser/Thiede, NWB-EV 9/2016 S. 299 .       Quelle: BMF, Schrei