Referentenentwurf zur Reform der Investmentbesteuerung (InvStRefG) vom 16. 12. 2015 ein erster Einblick
Bereits
mit der Vorlage eines Diskussionsentwurfs zum InvStRefG am
22.07.2015 hatte sich abgezeichnet, dass der Gesetzgeber
insbesondere das Transparenzprinzip für Publikums-Investmentfonds ab dem 01.01.2018 abschaffen möchte. Dieser Teil des Reformvorhabens findet
sich auch in dem aktuellen Referentenentwurf wieder. Nach Abschluss der
Verbandskonsultation bereits im Januar 2016 ist dem entsprechend eine straffe
Fortsetzung des Gesetzgebungsverfahrens zu erwarten. Dass sich die nunmehr
bekannten Kernvorschriften des neuen ab
2018 geltenden Investmentsteuergesetzes (InvStG-E) im weiteren Verlauf des
legislativen Prozesses nochmals wesentlich ändern, ist wenig wahrscheinlich. Daher
ist mit Blick auf vorhandene Investments von privaten wie auch institutionellen
Anlegern dringend geboten, sich mit der geplanten Reform der
Investmentbesteuerung auseinanderzusetzen.
Kernaussagen
•Mit dem voraussichtlich am 01.01.2018 in Kraft tretenden Investmentsteuerreformgesetz ändert
sich die Besteuerung von Anlegern und Fondsprodukten grundlegend. Im Fokus
der geplanten Reform steht die
Abschaffung des Transparenzprinzips für Publikumsfonds.
•Anstelle der bisherigen Systematik
wird künftig im Wesentlichen zwischen Publikumsfonds und
Spezial-Investmentfonds unterschieden, wobei zwei völlig unterschiedliche
Besteuerungsregime vorgesehen sind.
•Das Abgeltungsteuer-Grandfathering im
Bereich der Investmentfonds wird zum 31.12.2017 abgeschafft.
Realisierte Wertsteigerungen von Fondsanteilen, die vor der Einführung der
Abgeltungsteuer in 2009 angeschafft wurden, sind ab 2018 (nach Verbrauch eines
Freibetrags in Höhe von T€ 100) steuerpflichtig. Die bis zum
31.12.2017 erzielten Wertsteigerungen müssen festgestellt werden
und bleiben von der Besteuerung verschont.
Aus meiner
Sicht kann ein Depot auf Grund der voraussichtlichen steuerlichen Änderungen
zum 01.01.2018 heute unter anderen Gesichtspunkten überprüft werden. Auf der einen Seite mag man Fondsanteile nicht veräußert haben auf Grund möglicher steuerlicher
Nachteile ( Grandfathering - Anschaffung der Fondsanteile vor dem 01.01.2009 ),
auf der anderen Seite wäre man aber mit alternativen Kapitalanlagen eventuell besser
aufgestellt gewesen. Diese Zurückhaltung bezüglich einer Veränderung bei der
Portfolio Struktur auf Grund des Abgeltungsteuer-Grandfathering kann nunmehr
aus einem anderen Blickwinkel betrachtet werden.
Die voraussichtlichen
Änderungen zum 01.01.2018 im InvStRefG sind in ihrer Gesamtheit sehr komplex
und mit Vor- und Nachteilen für den Privatanleger verbunden.
Daher sollte man aus meiner Sicht bei der
Entscheidung für einen Investmentfonds oder eine alternative Kapitalanlage nicht die Thematik von steuerlichen Vorteilen im Vordergrund stellen,
sondern immer die Anlageform selber.
Ich werde
das Thema weiter verfolgen.
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