Referentenentwurf zur Reform der Investmentbesteuerung (InvStRefG) vom 16. 12. 2015 ein erster Einblick


Bereits mit der Vorlage eines Diskussionsentwurfs zum InvStRefG am 22.07.2015 hatte sich abgezeichnet, dass der Gesetzgeber insbesondere das Transparenzprinzip für Publikums-Investmentfonds ab dem 01.01.2018 abschaffen möchte. Dieser Teil des Reformvorhabens findet sich auch in dem aktuellen Referentenentwurf wieder. Nach Abschluss der Verbandskonsultation bereits im Januar 2016 ist dem entsprechend eine straffe Fortsetzung des Gesetzgebungsverfahrens zu erwarten. Dass sich die nunmehr bekannten Kernvorschriften  des neuen ab 2018 geltenden Investmentsteuergesetzes (InvStG-E) im weiteren Verlauf des legislativen Prozesses nochmals wesentlich ändern, ist wenig wahrscheinlich. Daher ist mit Blick auf vorhandene Investments von privaten wie auch institutionellen Anlegern dringend geboten, sich mit der geplanten Reform der Investmentbesteuerung auseinanderzusetzen.

 Kernaussagen

Mit dem voraussichtlich am 01.01.2018 in Kraft tretenden Investmentsteuerreformgesetz ändert sich die Besteuerung von Anlegern und Fondsprodukten grundlegend. Im Fokus der  geplanten Reform steht die Abschaffung des Transparenzprinzips für Publikumsfonds.
Anstelle der bisherigen Systematik wird künftig im Wesentlichen zwischen Publikumsfonds und Spezial-Investmentfonds unterschieden, wobei zwei völlig unterschiedliche Besteuerungsregime vorgesehen sind.
Das Abgeltungsteuer-Grandfathering im Bereich der Investmentfonds wird zum 31.12.2017 abgeschafft. Realisierte Wertsteigerungen von Fondsanteilen, die vor der Einführung der Abgeltungsteuer in 2009 angeschafft wurden, sind ab 2018 (nach Verbrauch eines Freibetrags in Höhe von T€ 100) steuerpflichtig. Die bis zum 31.12.2017 erzielten Wertsteigerungen müssen festgestellt werden und bleiben von der Besteuerung verschont.

Aus meiner Sicht kann ein Depot auf Grund der voraussichtlichen steuerlichen Änderungen zum 01.01.2018 heute unter anderen Gesichtspunkten überprüft werden. Auf der einen Seite mag man Fondsanteile nicht veräußert haben auf Grund möglicher steuerlicher Nachteile ( Grandfathering - Anschaffung der Fondsanteile vor dem 01.01.2009 ), auf der anderen Seite wäre man aber mit alternativen Kapitalanlagen eventuell besser aufgestellt gewesen. Diese Zurückhaltung bezüglich einer Veränderung bei der Portfolio Struktur auf Grund des Abgeltungsteuer-Grandfathering kann nunmehr aus einem anderen Blickwinkel betrachtet werden.

Die voraussichtlichen Änderungen zum 01.01.2018 im InvStRefG sind in ihrer Gesamtheit sehr komplex und mit Vor- und Nachteilen für den Privatanleger verbunden.

Daher sollte man aus meiner Sicht bei der Entscheidung für einen Investmentfonds oder eine alternative Kapitalanlage nicht die Thematik von steuerlichen Vorteilen im Vordergrund stellen, sondern immer die Anlageform selber.


Ich werde das Thema weiter verfolgen.

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