Mündelgeld

Können Investmentfonds als Mündelgeld fungieren ?

Jeder Vormund ist verpflichtet, Geldanlagen von unter Betreuung stehenden Personen mündelsicher anzulegen. Das heißt, das "Mündelgeld" ist verzinslich anzulegen. Dieses stellt den Betreuer in der aktuellen Niedrigzinsphase - welche nach meiner Meinung noch länger anhalten dürfte - vor große Herausforderungen.
Im BGB ist geregelt, welche Anlagen sich zur Investition in Mündelgeld eignen. Das BGB enthält auch einen Katalog von Anlageformen, in welche Mündelgeld investiert werden kann (§1807).

Grundsätzlich kann Mündelgeld, außer in Bundeswertpapieren, auch in andere Anlageformen wie beispielsweise Aktien, Immobilien oder auch Investmentfonds investiert werden. Allerdings muss die Anlage den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entsprechen.
Jeder Einzelfall muss vom Vormundschaftsgericht des Mündels geprüft und die Anlage  dem Vormund explizit gestattet werden.

Nach Mitteilung des deutschen Investmentfondsverbandes (BVI) zählen Investmentfonds nicht zu den mündelsicheren Anlageformen des BGB. Somit bedarf die Anlage in Investmentfonds ausdrücklich der Gestattung des jeweils zuständigen Vormundschaftsgerichts.
In der Prüfung durch das Vormundschaftsgericht spielen viele Kriterien eine Rolle. Insbesondere wird die Sicherheit sowie die Vorzüge gegenüber anderen mündelsicheren Anlagen geprüft. Dabei wird geprüft, in welche Vermögensgegenstände der Investmentfonds investiert. Eine Verpflichtung zur Gestattung ergibt sich hieraus allerdings nicht.

Hinweis für die Praxis

Über die dem BVI bekannten gerichtlichen Genehmigung führt der BVI unter nachfolgendem Link eine Liste:

(www.bvi.de/kapitalanlage/privatanleger/muendelgeld/muendelgeld-liste)
http://www.bvi.de/kapitalanlage/privatanleger/muendelgeld/muendelgeld-liste
(www.bvi.de/kapitalanlage/privatanleger/muendelgeld/muendelgeld-liste)


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