Risiko Erbschaftsteuer bei Immobilien
Risiko Erbschaft- / Schenkungsteuer bei Übertragung von Immobilien
Im vergangenen Jahr hat der Bund 7,1 Milliarden Euro an
Erbschaft- und Schenkungsteuer vereinnahmt. Ein Gutteil dieser Summe dürfte von
Immobilien kommen, die ihren Besitzer gewechselt haben.
Schaut man sich die Immobilienpreisentwicklung in deutschen
Ballungszentren in den letzten fünf Jahren an, so sind die Preise im Schnitt um
rund 40% gestiegen. Da kann es schnell passieren, dass eine Wohnung, welche man
2012 für 400.000,00 Euro erworben hat heute einen Wert von rund 560.000,00 Euro
hat. Grundsätzlich ist diese Entwicklung für den Eigentümer sehr erfreulich.
Erbschaft- oder schenkungssteuerlich kann nun folgender
Sachverhalt entstehen. Die Tochter erbt von Ihrem Vater die besagte Immobilie
im Wert von 560.000,00 Euro, bei der Erbschaftsteuer kann die Tochter ihren
Freibetrag in Höhe von 400.000,00 Euro abziehen, so dass 160.000,00 Euro
verbleiben, welche der Steuerpflicht unterliegen. Gemäß Bewertungsgesetz sind
aus diesen 160.000,00 Euro elf Prozent Steuern zu zahlen (17.600,00 Euro).
Die Erbschaftsteuer ist in bar sofort fällig. Verfügt der
Erbe über dieses Kapital nicht, ist er gezwungen die Immobilie zu veräußern. So
kommen Insbesondere in Toplagen wie in Hamburg oder München immer wieder
Immobilien auf den Markt.
Sollte das Kind die Immobilie übernehmen und die nächsten
zehn Jahre selbst bewohnen, so sind bis zu 200 qm steuerfrei, egal wie hoch der Wert
der Immobilie ist. Die Tochter wäre aber für mindestens zehn Jahre mit Ihrem
Lebensmittelpunkt an diese Immobilie gebunden.
Jeder der Immobilien besitzt sollte über die Nachlassplanung
die Übertragung seiner Immobilie/Immobilien frühzeitig steuern und planen. Nachfolgend
einige Ideen in der Kurzübersicht:
- Frühzeitige Übertragung der Immobilie gegen Nießbrauch
- Bei mehreren gesetzlichen Erben, sollte man die Erbengemeinschaft vermeiden (Erbvertrag)
- „Erbschaftsteuerversicherung“
- Bei vermieteten Immobilien Aufnahme von Darlehen zur Renovierung
- Gründung einer Familiengesellschaft
- ….
Alle Informationen und Angaben habe ich nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar und ersetzt diese auch nicht
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