Planung und Vorsorge beim Zugewinn

Der Zugewinn ist des einen Freud und des anderen Leid

Benjamin Franklin sagte einst: " Wenn du den wahren Charakter eines Menschen kennen lernen willst, teile eine Erbschaft mit ihm". Die "Erbschaft" könnte man ergänzen um "eine Erbschaft oder Scheidung". Mit dem Ende einer Beziehung, dem eigenen Tod oder dem Tod des Ehepartners,  beschäftigt sich niemand gerne. Doch gerade der Zugewinnausgleich birgt Chancen und Risiken zu gleich, welche stets im Blick zu halten sind. Ein ungeregelter Zugewinnausgleich kann zu privaten und betrieblichen Schieflagen führen. Daher sind zwingend Regelungen zu schaffen und bestehende Regelungen regelmäßig an die aktuelle und künftige Entwicklung anzugleichen.

Kernaussagen:
  • Bei landwirtschaftlichen Betrieben, kleinen und mittleren Unternehmen und im Privatbereich kann sich eine Zugewinnausgleichsforderung sehr unangenehm auswirken. Vor allem wenn - wie in den letzten Jahren - die Immobilienpreise stark steigen und damit auch die Höhe der möglichen Ausgleichsforderung.
  • Als Absicherung ist der gerne erwähnte Güterstand der Gütertrennung nur bedingt geeignet, da die umfangreichen steuerlichen Vorteile des Zugewinnausgleichs und die Möglichkeiten der Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen entfallen.
  • Sobald die Zugewinnausgleichsforderung im Raum steht, ist eine rechtliche Reduzierung des Anspruchs nur noch begrenzt möglich.
Oft werden Eheverträge mit der wesentlichen Motivation errichtet, nicht für die Schulden des anderen Partners haften zu müssen. Obwohl durch die Heirat und die einhergehende Zugewinngemeinschaft Eheleute eben nicht automatisch für die Schulden des anderen haften. Der Irrglaube der Schuldenhaftung durch eine Ehe hält sich hartnäckig. Das gesetzliche Eherecht sieht auf den ersten Blick klare Regelungen zu den rechtlichen Folgen einer Scheidung bzw. zum Versterben eines Partners vor. Die Vermögensauseinandersetzung, Unterhaltsansprüche und der Ausgleich der Altersvorsorge sind geregelt.
 Jedoch sorgen die gesetzlichen Regelungen  dauerhaft für etliche gerichtliche Verfahren, da die Regeln nur vermeintlich klar sind. Wie Vermögenswerte verbindlich zu bewerten sind, ist gerade nicht festgelegt. Es gibt keine pauschalen gesetzlichen Lösungen, wenn der Wertausgleich objektiv unfair/unbillig erscheint, da der Wertzuwachs rein zufällig erfolgte und nicht auf einer gemeinsamen Wertschöpfung beruht. Nach Erhebungen des statistischen Bundesamtes gab es 184.025 Scheidungsverfahren im Jahr 2016 und insgesamt 651.883 familiengerichtliche Verfahren. Hinzu kommen eine Vielzahl außergerichtlicher und erbrechtlicher Streitigkeiten.

Fazit:
Als Unternehmer, aber auch bei größeren Privatvermögen sollte der Güterstand sorgfältig gewählt werden. Hierzu ist es unerlässlich sich an einen versierten Rechtsbeistand zu wenden.
Grundlegende Wahlmöglichkeiten beim Güterstand.
  1. Gütergemeinschaft
  2. Gütertrennung
  3. Zugewinngemeinschaft
    • modifizierte Zugewinngemeinschaft
    • Deutsch - französischer Wahlgüterstand (auch von deutsch-deutschen Ehepaaren wählbar)
Darum prüfe und regele, wer sich ewig bindet!


Alle Informationen und Angaben  habe ich nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt diese auch nicht.

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