Mögliche Steuerfalle Vorerbschaft

Nachlassplanungen bedürfen einer wohlbedachten Prüfung aller Facetten

Nachstehender Fall der kürzlich vom FG Köln entschieden wurde, zeigt dieses.

Um seine behinderte Lebensgefährtin zu versorgen hatte ein Erblasser diese in einem notariellen Testament zur nicht befreiten Vorerbin eingesetzt und als Nacherben mehrere gemeinnützige Organisationen. Angeordnet wurde Testamentsvollstreckung. 

Die Vorerbin erhielt nach dem Tod des Erblassers rund € 400.000, deren Erträge sich auf rund € 1.500 pro Jahr (!) nach Abzug der Testamentsvollstreckungskosten beliefen – zu wenig um die gewünschte Versorgung sicherzustellen. 
Der Schock traf die Vorerbin jedoch von anderer Seite. Die Erbschaftsteuer wurde vom Finanzamt in Höhe von rund € 96.000 festgesetzt. Bezogen auf die Lebenserwartung der Vorerbin sowie die Erträge des Nachlasses ergibt sich eine Steuerbelastung von knapp 350 %!


Dass sie diese Belastung nicht tragen konnte ist nachvollziehbar. Trotzdem bestätigte das FG Köln die Entscheidung des Finanzamtes, da der Vorerbe als „vollwertiger“ Erbe des Nachlasses und nicht wie früher nur der Erträge angesehen wird. Zivilrechtlich ist er Eigentümer des gesamten Nachlasses, auch wenn er hierüber nicht verfügen kann. Und nur das ist die Grundlage der Besteuerung. 

Allerdings hat des FG Köln die Revision beim BFH zugelassen, es ist jedoch zweifelhaft, dass dort eine abweichende Entscheidung getroffen wird.

Herzliche Grüße

Thorsten Cornelius

Alle Informationen und Angaben  habe ich nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen

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