Mögliche Steuerfalle Vorerbschaft
Nachlassplanungen bedürfen einer wohlbedachten Prüfung aller Facetten
Nachstehender Fall der kürzlich vom FG Köln entschieden
wurde, zeigt dieses.
Um seine behinderte Lebensgefährtin zu versorgen hatte ein
Erblasser diese in einem notariellen Testament zur nicht befreiten Vorerbin
eingesetzt und als Nacherben mehrere gemeinnützige Organisationen. Angeordnet
wurde Testamentsvollstreckung.
Die Vorerbin erhielt nach dem Tod des Erblassers
rund € 400.000, deren Erträge sich auf rund € 1.500 pro Jahr (!) nach Abzug der
Testamentsvollstreckungskosten beliefen – zu wenig um die gewünschte Versorgung
sicherzustellen.
Der Schock traf die Vorerbin jedoch von anderer Seite. Die
Erbschaftsteuer wurde vom Finanzamt in Höhe von rund € 96.000 festgesetzt.
Bezogen auf die Lebenserwartung der Vorerbin sowie die Erträge des Nachlasses
ergibt sich eine Steuerbelastung von knapp 350 %!
Dass sie diese Belastung nicht tragen konnte ist
nachvollziehbar. Trotzdem bestätigte das FG Köln die Entscheidung des
Finanzamtes, da der Vorerbe als „vollwertiger“ Erbe des Nachlasses und nicht
wie früher nur der Erträge angesehen wird. Zivilrechtlich ist er Eigentümer des
gesamten Nachlasses, auch wenn er hierüber nicht verfügen kann. Und nur das ist
die Grundlage der Besteuerung.
Allerdings hat des FG Köln die Revision beim BFH
zugelassen, es ist jedoch zweifelhaft, dass dort eine abweichende Entscheidung
getroffen wird.
Herzliche Grüße
Thorsten Cornelius
Alle Informationen und Angaben habe ich nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen
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